Allgemeine Geschäftsbedingungen

„Matetec“ – Matthias Teek

I. Geltungsbereich

1.  Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge zwischen der Fa. „Matetec“ Matthias Teek – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und dem jeweiligen Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt – gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.

2.  Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform (§126b BGB) zugestimmt hat. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

II. Angebot und Auftrag

1.  Angebote des Auftragnehmers sind stets so lange freibleibend und unter dem Vorbehalt der Ausführungsmöglichkeit abgegeben, bis er einen Auftrag in Textform bestätigt hat.

2.  Der Auftragnehmer führt seine Leistungen wie im Auftrag vereinbart aus. Änderungen sind nur gültig, wenn sie von ihm nach Art und Umfang in Textform bestätigt worden sind.

3.  Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, Teilleistungen zu erbringen oder Arbeiten im Unterauftrag an andere Fachbetriebe zu vergeben.

4.  Vom Auftragnehmer benannte Ausführungsfristen oder -termine sind stets unverbindlich. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb der Sphäre des Auftragnehmers (insbesondere wetterbedingte Einflüsse) berechtigen diesen zur Verschiebung des vereinbarten Termins und für den Fall, dass die Leistungserbringung unmöglich wird, zum Rücktritt vom Auftrag, ohne dass hierdurch Schadensersatzansprüche des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über Verschiebungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren.

5.  Bei den im Angebot genannten Preisen handelt es sich, sofern es sich bei dem Auftraggeber um keinen Verbraucher i.S.v. §13 BGB handelt, um Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III. Durchführung der Leistung

1.  Der Auftragnehmer führt seine Leistungen mittels Höchstdruckwasserstrahlen (mit bis zu 3.000 bar) sowie Feuchtsandstrahlens aus. Er stellt die zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlichen Geräte und Arbeitskräfte.

2. Der Auftraggeber stellt – sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes in Textform vereinbart wurde – unentgeltlich das zur Durchführung der Leistungen erforderliche Prozesswasser in Trinkwasserqualität. Er stellt sicher, dass am Ort der Leistungserbringung keine Schäden durch Höchstdruckwasserstrahlen entstehen können (ggf. Schutzzaun) und dass dieser über die erforderliche Einrichtungen zur Entsorgung des Prozesswassers (z.B. Ölabscheider) verfügt.

IV. Abnahme, Nacherfüllung (Gewährleistung)

1.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen unverzüglich zu prüfen, abzunehmen und evtl. vorhanden Mängel spätestens am nächsten Werktag in Textform zu rügen. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme der Leistung nicht spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer nach, gilt die Leistung als abgenommen.

2.  Berechtigte Mängel beseitigt der Auftragnehmer durch Nachbesserung. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl oder ist eine Nachbesserung für den Auftraggeber unzumutbar, kann er Auftraggeber anstelle weiterer Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Wandlung). Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei nur geringfügigen Mängeln.

3.  Bei Reinigungsarbeiten sind Beanstandungen des Reinigungsergebnisses, die auf dem Zustand der zu reinigenden Sache (Alter, Verschleiß, irreversiblen Flecken) beruhen, keine berechtigten Mängel.

4.  Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher i.S.v. §13 BGB ist, gilt eine Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche von einem Jahr nach Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers, spätestens jedoch nach Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.

V. Haftungsausschluss

1.  Der Auftragnehmer haftet bei Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen in vollem Umfang für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber dem Auftraggeber verursacht hat.

2.  Bei sonstigen Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesen Fälle auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

3.  Bei Reinigungsarbeiten haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Sache nicht mitgeteilt hat oder dass diese sich später als unrichtig erwiesen haben.

VI. Zahlungsbedingungen

1.  Die Vergütung des Auftragnehmers ist nach Abnahme der erbrachten Leistung fällig. Sind Vorleistungen des Auftragnehmers von mehr als vier Wochen erforderlich, hat der Anspruch auf Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsumfang. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erbringung weiterer Leistungen bis zum Eingang der Abschlagszahlung zu verweigern.

2.  Sofern nicht in Textform ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen des Auftragnehmers sofort netto Kasse fällig, ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für Fertigstellung oder Nacherfüllung einzubehalten, ist ausgeschlossen.

3.  Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

VII. Schlussbestimmungen

1.  Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Tangerhütte Gerichtsstand bei Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

2.  Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auf eine fremde Rechtsordnung verweisende Vorschriften sind ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Tangerhütte, 1. März 2013